§ 1 Name und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen Internationale Theater-Werkstatt Berlin (ITW) e. V.
- Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist weder vereinspolitisch noch konfessionell gebunden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Gesellschaft.
- Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, einen Beitrag zu leisten, zum kulturellen Zusammenwachsen des sich erweiternden Europas.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
§ 3 Ziele
- Der Verein setzt sich zum Ziel:
a) Den Aufbau einer eigenen Studiobühne zur Inszenierung von Stücken europäischer, insbesondere osteuropäischer Autoren,
b) die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Schauspielern, sowie des internationalen Austausches durch die Organisation von Kursen, Seminaren und Workshops,
c) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bühnenautoren und Schauspielern, durch Aufbau eines eigenen Ensembles, das sich dem theatralischen Experiment und der Überwindung der Kluft zwischen dem Theatralischen und Literarischen verpflichtet fühlt, u. a. Entstehung von Stücken in Zusammenarbeit mit Schauspielern, Regisseur und Autoren.
d) die Pflege von Kontakten zu Künstlern und Theatereinrichtungen, insbesondere aus mittel- und osteuropäischen Ländern
e) die Organisation internationaler Theaterfestivals. Sie erfolgt durch den Vorstand oder Beauftragte des Vorstandes.
f) Aufbau eines Ensembles mit Tourneefunktion im In- und Ausland.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die fördernde Mitgliedschaft ist passiv.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
- Die Mitglieder zahlen einen festen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Der Beitrag kann auf Antrag beim Vorstand erlassen werden.
§ 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
- Personen, die dem Verein beitreten wollen, stellen einen schriftlichen Antrag. Die Aufnahme erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und bis zum 30.09. des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
b) bei zweimaliger Nichtzahlung des Jahresbeitrags, es sei denn dass schwerwiegende Gründe der Nichtzahlung vorliegen und vorgetragen werden,
c) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen durch Auflösung bzw. Löschung,
d) durch Ausschluss. - Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft kann nur bei Verstoß gegen die Vereinszwecke mit einer Zweidrittelmehrheit durch die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung dem Mitglied mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche nach Zustellung bei dem Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und
der Vertretungsvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) wird in der Regel einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
- Die MV beschließt über:
a) die Entlastung des Vorstandes
b) die Neuwahl des Vorstandes
c) Satzungsänderungen
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
f) die Auflösung des Vereins. - Die Einberufung des Vereins muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich (Poststempel) erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet im Einzelfalle der Wahl des Los, in anderen Fällen ist die Sache abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Stimmen der abgegebenen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Änderung der Satzung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, bei Auflösung die von 2/3 der Mitglieder notwendig. - Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann außerordentliche MVs einberufen. Auf schriftliches Verlangen eines Drittels aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine MV einberufen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen, die die unterschiedlichen Bereiche und Schwerpunkte der Vereinstätigkeit repräsentieren sollen. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrem/seinen Stellvertreter und einem/einer Schatzmeister/in.
Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand kann eine oder mehrere künstlerische Persönlichkeiten für die Beratung im Rahmen einer Amtsperiode hinzuziehen. Mitgliedschaft ist für Letzteres keine Voraussetzung.
Der gesamte Vorstand bleibt, egal aus welchem Grunde das Amt eines oder mehrerer seiner Mitglieder endet, solange im Amt, bis eine Nachwahl oder eine Neuwahl stattgefunden hat. - Der Vorstand führt im Rahmen der Ziele des Vereins alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, und führt sie aus.
Er kann die Aufgaben der Geschäftsführung bzw. die Geschäftsführung im Ganzen an einen oder mehrere Geschäftsführer/innen delegieren. Letzteres kann punktuell oder im Ganzen auch auf ein Mitglied des Vorstandes übertragen werden. Die Bestellung einer/s Geschäftsführerin/s oder mehrerer Geschäftsführer/innen erfolgt durch den Vorstand. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versitzenden und einer/einem Protokollantin/ten zu unterschreiben ist. - Der Vorstand setzt alljährlich den Haushaltsplan fest.
§ 9 Der Vertretungsvorstand
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB immer durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
§ 10 Finanzen
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Kursgebühren, privaten und öffentlichen Spenden, sowie ggf. aus Projektförderung von Seiten der zuständigen Senatsstellen und anderer öffentlich-institutioneller Geldgeber.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Rechnungsprüfung
- Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die dem Vorstand nicht angehören darf.
- Die/der Rechnungsprüfer/in hat den jeweiligen Jahresabschluss zu prüfen, mit einem Vermerk über das Prüfergebnis zu versehen und einen Prüfungsbericht anzufertigen.
In der MV stellt eine/r von Ihnen den Antrag auf Entlastung des Vorstands. - Vorstand und Geschäftsführer/innen haben der/dem Rechnungsprüfer/in jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Theaterkultur.
§ 13 Rechtsfähigkeit
Für den Fall, dass der Verein die Rechtsfähigkeit verliert, aber als nicht rechtsfähiger Verein bestehen bleibt, ist der Vorstand verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 14 Beanstandungen durch das Vereinsregister
Zur Behebung von Beanstandungen durch das Vereinsregister kann der Vorstand mit der Mehrheit von 2/3 Änderungen und Ergänzungen beschließen.
Berlin, den 20.6.2001